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Suchergebnisse zu Gerichtsurteile

02.05.2018

• Welcher Verwalter zuständig für WEG-Abrechnung?

In Heft 8 der Zeitschrift Das Grundeigentum ist ab Seite 522 eine Entscheidung des BGH veröffentlicht, die auch von Herrn Dr. Briesemeister (Seite 488) angesprochen und kommentiert wird.


Diese Entscheidung beschäftigt sich damit, welcher Verwalter nach einem entsprechenden Verwalterwechsel für die Jahresabrechnung zuständig ist. Dies entscheidet der BGH danach, wann die Abrechnungspflicht nach § 28 III WEG entstanden ist. Demgemäß trifft die Abrechnungspflicht den Verwalter, der zu diesem Zeitpunkt Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

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23.04.2018

• Kann Wohnungseigentümer Beweisverfahren ohne Beschluss der Eigentümerversammlung anstrengen?

Nach einem Dachausbau ist der Trittschallschutz nicht in Ordnung – findet zumindest der darunter lebende Wohnungseigentümer. Er möchte gegen den Bauträger vorgehen. Die anderen Eigentümer im Haus möchten aber nicht – sie stört der Trittschall ja nicht. Kann der Betroffene in so einem Fall auf eigene Faust ein Beweisverfahren anstrengen, um den Miteigentümern die Zustimmung zur Nachbesserung abzuringen?
... lesen Sie bei Haus & Grund Rheinland weiter ...

29.10.2017

• LG Berlin hält hilfsweise ordentliche Kündigung bei Mietrückstand für unmöglich

Eine hilfsweise ordentliche Kündigung kann nach Auffassung des LG Berlin von vornherein keine Wirkung entfalten, wenn der Vermieter wirksam fristlos gekündigt hat, diese Kündigung nach vollständiger Nachzahlung der Rückstände aber weggefallen ist. Die Berliner Richter widersprechen damit ausdrücklich dem BGH.
... lesen Sie bei Haufe weiter ...

29.10.2017

• BGH-Urteil: Makler dürfen Angaben zum Energieverbrauch nicht weglassen

Mieter oder Käufer interessiert, wie eine Immobilie beheizt wird und ob das energetisch sinnvoll ist. So etwas steht im Energieausweis. Manche Makler verschweigen diese Angaben aber. Der Bundesgerichtshof hat das nun verboten.
... lesen Sie beim MDR weiter ...

22.10.2017

• Unvollständige Nachzahlung verhindert Kündigung nicht

Ein einmal entstandenes Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs entfällt nur durch die vollständige Zahlung der Mietrückstände. Ob der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt, richtet sich nach der vereinbarten Miete; eine (berechtigte) Minderung bleibt außer Betracht.
... lesen Sie bei Haufe weiter ...

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